Die Lehrlingsmediation in Salzburg


Lehrlinge befinden sich in einem geschütztem Arbeitsvertrag. Wenn eine außergewöhnliche Auflösung angestrebt wird, müssen besondere Vorgaben beachtet werden.

Eine außergewöhnliche Auflösung ist zum Ablauf des zwölften und 24. Monats der Lehrzeit möglich. Das außerordentliche Auflösungsrecht sieht vor, dass dem Lehrling eine Mediation zusteht. (siehe §15a BAG) Der Lehrling kann diese schriftlich ablehnen. Dann ist keine Mediation erforderlich.

Die Mediation muss bis zum Ende des 10. bzw. 22. Lehrmonats erfolgen. Das Mediationsverfahren endet spätestens 5 Werktage vor Ablauf des 11. bzw. 23. Lehrmonats, damit spätestens am letzten Tag dieser Monate die Auflösungserklärung schriftlich eingereicht werden kann.

Im besten Fall werden in der Mediation Wege und Lösungen gefunden, damit die Lehre fortgesetzt werden kann.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der WKÖ: https://www.wko.at/lehre/ausserordentliche-aufloesung-lehrverhaeltnis